Rechtswidrigkeit (Satzung)
Mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage ist eine Gemeinde nicht befugt, in ihrer Friedhofsatzung zu bestimmen, dass auf gemeindlichen Friedhöfen nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des ILO-Übereinkommens 182 hergestellt sind (Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.11.2008 Az. 7 C 10771/08 – juris).<ref>Leitsatz BayVGH, Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 Friedhofsatzung</ref>
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Urteil vom 26.07.1972 - 2 BvF 1/71 = BVerfGE 34, 9 - Besoldungsvereinheitlichung: Von einer Ermächtigung kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt. Die ermächtigende Norm muß also in Kraft gesetzt sein, bevor die darauf gestützte Norm erlassen werden kann.<ref>Seite 21 Abs. 72</ref>
Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)
- BayVerfGH, Entscheidung vom 24.05.1973 - 19-VII-72: Eine Ermächtigung muss vor Erlass einer auf ihr beruhenden Norm inkraftgetreten sein.
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 3 Pos. 5571 (Ziffer 3.5.2)
Siehe auch
Fußnotern
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