Sinn der staatlichen Aufsicht
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Normen
- GO Art. 108 Sinn der staatlichen Aufsicht: Die Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.