Beschließender Ausschuss
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Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Gemeinderats, wenn nicht der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuß, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschußmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. Soweit ein Beschluß eines Ausschusses die Rechte Dritter berührt, wird er erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.<ref>GO Art. 32 Abs. 3; Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt § 9 Abs. 1 Satz 1</ref>
Normen
Ortsrecht Burgkunstadt
- Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt § 9 Abs. 1 Satz 1
Siehe auch
Fußnoten
<references/>