Städte
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Nach Art. 3 Abs. 1 GO heißen Städte und Märkte die Gemeinden, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen oder denen sie durch das Staatsministerium des Innern neu verliehen wird.
Die Bezeichnung Stadt oder Markt darf nur an Gemeinden verliehen werden, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bezeichnung entsprechen.(Art. 3 Abs. 2 GO)
Normen
- Art. 3 GO Städte und Märkte