Atypische Bauweise

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Im Bebauungsplan kann eine von BauNVO § 22 Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss. (BauNVO § 22 Abs. 4)