Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen

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Nach Ziffer 3.1. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) (Stand: 1. Mai 2012) sind bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen auf Grund des § 31 Abs. 2 KommHV bekanntgegeben hat. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z.B. die §§ 98 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung bzw. der Sektorenverordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen und den Abschnitten 2 der VOB/A bzw. VOL/A) bleiben unberührt.

Nr. 2.3 der NBestWas 2000/2005 regelt:

„Bei schweren Verstößen gegen die Vergabegrundsätze nach Nr. 3 ANBest-K bleiben grundsätzlich die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten unberücksichtigt.“

Ein solch schwerer Verstoß liegt etwa bei freihändigen Vergaben regelmäßig vor, wenn die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen fehlen (vgl. Nr. 4.1 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006, FMBl. 2006, 228).<ref>BayVGH, Urteil vom 09.02.2015 - 4 B 12.2326 Abs. 19</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>