Nebenerwerbsbetrieb
Version vom 7. Mai 2016, 07:47 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „==Rechtsprechung== ==={{BVerwG}}=== * {{BVerwG 4 C 9.11}} - Stichworte: Außenbereich; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb; Schaf…“)
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - Stichworte: Außenbereich; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb; Schafzucht; Dauerhaftigkeit; Nachhaltigkeit; Nachweis; Gewinnerzielung; Gesamtschau. Leitsatz: Der nach BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 privilegierte landwirtschaftliche (Nebenerwerbs-)Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist.