Straßen

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Die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) ist gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG jedermann gestattet. Es ist kein Gemeingebrauch, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG).

Der Gemeingebrauch ist nach Art. 14 Abs. 2 BayStrWG unentgeltlich und gebührenfrei, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen zugelassen sind.

Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch (Art. 14 Abs. 3 BayStrWG).

Siehe auch

Normen