Friedhofsatzung
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Mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage ist eine Gemeinde nicht befugt, in ihrer Friedhofsatzung zu bestimmen, dass auf gemeindlichen Friedhöfen nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des ILO-Übereinkommens 182 hergestellt sind (Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.11.2008 Az. 7 C 10771/08 – juris).<ref>Leitsatz BayVGH, Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 Friedhofsatzung</ref>
Siehe auch
Normen
- Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Burgkunstadt vom 06.03.2013
- Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Stadt Burgkunstadt vom 06.03.2013
Rechtsprechung
Fußnoten
<references />