Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (BS-VE/EE) der Stadt Burgkunstadt vom 19. Mai 2004
Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (BS-VE/EE) der Stadt Burgkunstadt
vom 19. Mai 2004
Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Emeuerung der Entwässerungseinrichtung:
§ 1 Beitragserhebung
Die Stadt Burgkunstadt erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Stadt Burgkunstadt mit folgenden Maßnahmen:
1. Erneuerung der Kläranlage in Burgkunstadt
2. Errichtung eines Regenüberlaufbeckens
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder wenn sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz I genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4 Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 5 Beitragsmaßstab
Der Beitragsmaßstab wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m2 Fläche (übergroße Grundstücke) auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m2 begrenzt. Bei gewerblich genutzten Grundstücken tritt an die Stelle von 2.500 1112 eine Fläche von 10.000 m2
Die Geschossfläche ist nach dem Außenmaß der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht flir Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das Gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
§ 6 Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
a) pro 1112 Grundstücksfläche 0,24 Euro
b) pro m2 Geschossfläche 2,41 Euro
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 8 Pflichten der Beitragsschuldner
Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Gemeinde Rir die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung vom 19. April 2002 außer Kraft.
Burgkunstadt, den 19. Mai 2004
Stadt Burgkunstadt
P e t t e r i c h
Erster Bürgermeister