GR-Charta 44
Version vom 7. April 2016, 10:54 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „'''Artikel 44 Petitionsrecht''' Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder sat…“)
Artikel 44 Petitionsrecht
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsm‰fligem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.