Folter

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Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (GG Art. 104 Abs. 1 Satz 2)

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. (EMRK Art. 3)

Hat jemand sich Verletzungen zugezogen, während er unter staatlicher Kontrolle war, muss der Staat beweisen, dass keine Folter vorgelegen hat; er muss plausibel erklären, wie es zu diesen Verletzungen kommen konnte. Auch eine Ohrfeige kann dabei als erniedrigende Behandlung angesehen werden<ref>Quelle: http://rechtsanwalt-hembach.de/blog/2015/10/01/hallo-welt/ - abgerufen am 22.02.2016 um 22:48 Uhr; siehe auch EGMR, Urteil vom 04.12.1995 - 18896/91</ref>.

Normen

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>