Grundrecht der Freiheit der Person
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2)
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
- Jeder (Natürliche Person), GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
Sachlicher Schutzbereich
Körperliche Bewegungsfreiheit<ref>Siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Freiheit_der_Person - abgerufen am 22.02.2016 um 10:29 Uhr</ref>
"Der Schutzbereich des Grundrechts umfasst sowohl freiheitsbeschränkende als auch freiheitsentziehende Maßnahmen. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Eine Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung ist nur dann gegeben, wenn die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird<ref>(vgl. BVerfGE 94, 166 <198>)</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.03.2011 - 1 BvR 47/05; 1 BvR 142/05 Abs. 20</ref>
Eingriff
Rechtfertigung
Schranken
"Eingriffe in die Freiheit der Person bedürfen einer gesetzlichen Grundlage<ref>(vgl. BVerfGE 2, 118 <119>; 29, 183 <195>)</ref>, wobei die Formvorschriften dieser Gesetze von den Gerichten so auszulegen sind, dass ihnen eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung zukommt<ref>(vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68 <97>)</ref>. Bei der Beschränkung im Einzelfall muss die Stellung des Grundrechts auch im Rahmen des Abwägungsprozesses angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere ist sorgfältig abzuwägen, ob ein Eingriff in den Grenzen bleibt, die ihm durch den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden, mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen werden (vgl. BVerfGE 29, 312 <316> ). Diesen zu beachten, ist bei allen Eingriffen durch die öffentliche Gewalt ein zwingendes verfassungsrechtliches Gebot<ref>(vgl. BVerfGE 30, 173 <199>)</ref>. Ein Eingriff ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn er nicht zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Dies wiederum ist nicht der Fall, wenn ein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks ausreichend ist<ref>(vgl. BVerfGE 67, 157 <173>; 81, 156 <192> m.w.N.)</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.03.2011 - 1 BvR 47/05; 1 BvR 142/05 Abs. 21</ref>
Normen
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
- GG Art. 104
Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 08.03.2011 - 1 BvR 47/05; 1 BvR 142/05 = NJW 2011, 2499 - Identitätsfeststellung
- BVerfG, Beschluss vom 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 = BVerfGE 83, 24 - Präventivgewahrsam
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>