Fördermittel-Prozesse

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Diese Seite hat den Stand von Kunstadt.net vom 29.06.2011 - hilf bitte mit sie zu aktualisieren.

"Kanal"-Prozesse der Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt führte vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth sieben Prozesse mit den Aktenzeichen B 2 K 08.511 bis B 2 K 08.517. Diese betrafen mutmaßlich die Fördermittel für die Kanäle zu den Ortsteilen. Unter der Annahme, dass ein überwiegender Teil der aus der Zweckverbandssatzung genommenen Investititonen auf die Kanäle der Stadt Burgkunstadt entfiel, konnte man über einen weiteren streitigen Förderbetrag in Millionenhöhe spekulieren: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte nämlich wegen der Satzungsänderung des Zweckverbands eine automatische Unwirksamkeit der Kläranlagenförderung angenommen. Und es konnte sich dem Betrachter die Frage stellen, ob nicht auch die Kanalförderung der Stadt Burgkunstadt "infiziert" worden sein könnte. Bürgermeister Petterich hat solchen Spekulationen mit Schreiben vom 10.08.2011 widersprochen und sah sogar Potenzial einer Korrektur der Förderung für Burgkunstadt nach oben.

Bestätigt wurde vom Bürgermeister zunächst, dass die aufgeführten Aktenzeichen alle Verfahren der Stadt Burgkunstadt gegen den Freistaat Bayern mit dem Inhalt der Förderung von Kanalbaumaßnahmen der Stadt Burgkunstadt betrafen. Das Wasserwirtschaftsamt Kronach habe wegen des Rechtsstreits des Zweckverbands vorsorglich alle 7 Förderbescheide der Stadt Burgkunstadt zurückgenommen. In Ziffer 2 der Rücknahmebescheide werde ausgeführt, dass der maßgebliche Fördersatz und die Förderhöhe in einem weiteren, noch zu erlassenden Bescheid festgelegt werde. Auf Antrag der Stadt sei vom Wasserwirtschaftsamt schriftlich bestätigt worden, dass diese neu zu erlassenden Bescheide je nach Anrechenbarkeit der Baukosten der Kläranlage an den Zweckverband oder die Stadt auch nach oben korrigiert werden könnten. Zurzeit lägen weder Rückforderungsbeträge für die Kanalförderung der Stadt noch Zinsberechnungen vor. Auch für die Rückforderung des Zweckverbands gebe es noch keinen Zinsbescheid. Petterich bezieht sich auf eine Auskunft des Wasserwirtschaftsamts, wonach es auf ein Gespräch in München beim Umweltminister am 28. September ankomme, ob ein Zinsbescheid erlassen werden müsse. Eine Auskunft über die Höhe der zurückgenommenen Förderbescheide für die Burgkunstadter Kanäle wird vom Bürgermeister nach wie vor verweigert. Bereits in der Stadtratssitzung am 2.8.2011 hatte Bürgermeister Petterich darauf hingeweisen, dass bislang alle Prozesskosten der Stadt Burgkunstadt durch deren Rechtsschutzversicherung übernommen wurden.

Bürgermeister Petterich hatte auf eine Anfrage von KUNSTADT.net vom 16.07.2011 zunächst konkrete Angaben mit den Worten verweigert:

"Da Sie weder von mir noch von sonst jemanden einen Auftrag haben, diese Angelegenheit zu bearbeiten und zu veröffentlichen, werde ich Ihnen keine Korrektur liefern".

KUNSTADT.net hatte daraufhin gegenüber Bürgermeister Petterich und dem Stadtrat beantragt, der Öffentlichkeit die genauen Zahlen zu nennen. Die SPD-Fraktion stellte in der Folge einen Antrag, die Öffentlichkeit herzustellen, um der Bevölkerung entsprechend Rede und Antwort stehen zu können. Die Anträge wurden in der Stadtratssitzung am 2.8.2011 verlesen, der Bürgermeister hat in der Sitzung eine Stellungnahme abgegeben, der Stadtrat hat nicht darüber abgestimmt.

Fördermittel-Prozess des Zweckverbands Abwasserwirtschaft Kunsstadt

Kläranlagenrückforderung rechtskräftig: 1.357.480,45 Euro + Zinsen + Kosten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte bezüglich der Kläranlagenrückforderung mit Beschluss vom 9. Juni 2011 den Antrag des Zweckverbands auf Zulassung zur Berufung abgelehnt. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth war damit rechtskräftig. Der Zweckverband musste danach 1.357.480,45 Euro zurückzahlen und diesen Betrag über mehrere Jahre an sich mit 6% pro Jahr verzinsen. Ferner hatte der Zweckverband die Prozesskosten zu tragen. Die Bürgermeister hofften im Anschluss auf ein Entgegenkommen seitens des Freistaats.

Auf welche Forderungen hat der Freistaat verzichtet?

Nach einem Bericht des Obermain Tagblatts vom 30.6.2011 sowie einer Stellungnahme gegenüber kunstadt.net war Bürgermeister Petterich bemüht, "die Sache ohne jegliche Rückzahlung aus der Welt zu schaffen". Der politische Wille, der dies so gewollt habe, müsse nun auch die Lösung des Problems übernehmen und sich nicht hinter Urteilen verstecken, so Bürgermeister Petterich. Von Burgkunstadter Seite aus werde nichts unversucht gelassen. Landtagsabgeordneter Christian Meißner äußerte gegenüber dem Obermain Tagblatt, er werde sich beim Umweltministerium um eine verträgliche Lösung für die Kommunen Burgkunstadt und Altenkunstadt bemühen. Auf die Erklärung Bürgermeister Petterichs im Obermain Tagblatt, das Thema Kläranlage "könnte auch ein Thema für den Landratswahlkampf werden, da Christian Meißner sich damals für die Zweckverbandslösung stark gemacht habe." hat Landtagsabgeordneter Christian Meißner gegenüber kunstadt.net klargestellt, dass er nie Kenntnis von der Satzungsänderung erhalten habe und nicht sagen könne, welche Beweggründe für diesen schicksalshaften Schritt vorhanden gewesen sein mögen. Den Wortlaut Meißners Erklärung können Sie hier lesen. Verantwortung des kommunalen Prüfungsverbandes?

Auf die Aussage des Altenkuntadter Bürgermeisters Vonbrunn im Obermain Tagblatt vom 30.6.2011: „Zu klären sei auch noch, welche Verantwortung der Kommunale Prüfungsverband, der die Satzungsänderung begleitet habe, an diesen bedauerlichen Folgen trage.“, teilte der geschäftsführende Direktor des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands, H.S. mit, dass bislang keine konkreten Forderungen seitens des Zweckverbands an den kommunalen Prüfungsverband gerichtet wurden (Stand 5.7.2011).

Stellungnahme der Stadt Burgkunstadt

Mit Schreiben vom 10.08.2011 nahm Bürgermeister Petterich für die Stadt Burgkunstadt Stellung. Die Stadt Burgkunstadt, die einen Förderbescheid für den Baukostenanteil der Kläranlage hatte, habe zu keinem Zeitpunkt die Gründung eines Zweckverbandes beantragt noch gewünscht. Der Zweckverband sei politisch vorgeschlagen und die Stadt aufgefordert worden, zusammen mit Altenkunstadt diesen zu gründen. Der Zweckverband diente allein der Bezuschussung der Baukostenanteile für die KläranIage, die Förderung der Kanalbaumaßnahmen der Stadt Burgkunstadt sollte weiterhin über die Stadt erfolgen. Die Gründung des Zweckverbandes sollte dazu dienen, für Altenkunstadt eine Förderung zu erreichen, da Altenkunstadt aufgrund der fehlenden sonstigen Investitionen keine Einzelforderung erhalten habe. Bei einer Prüfung des Wasserwirtschaftsamtes Kronach durch den Rechnungshof sei diese Förderpraxis an den Zweckverband beanstandet und gefordert worden, die Förderung an den Zweckverband zurückzunehmen. Das Wasserwirtschaftsamt Kronach habe darauf den Förderbescheid an den Zweckverband aufgehoben, wogegen der Zweckverband unter Vorsitz des Altenkunstadler Bürgermeisters Klage geführt und verloren habe. [Anm. d. Red.: Nach den Entscheidungen des VG Bayreuth und des Bayerischen Verwaltungsgserichtshofs wurde die nachträgliche Herausnahme der sonstigen Abwasseranlagen, sprich Kanäle, aus der Zweckverbandssatzung beanstandet. Diese hatten ein Volumen von ca. 40 Mio. DM, so dass mit deren Streichung aus der Zweckverbandssatzung die Förderschwellen für den Zweckverband unterschritten wurden.] Weitere Prozesse der Stadt Burgkunstadt

In den weiteren Prozessen der Stadt Burgkunstadt – es handelt sich um die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth mit den Az. B 2 K 08.511 bis B 2 K 08.517 - sind die Verfahren ruhend gestellt worden. Es sollte insoweit der Ausgang des am Bayer. Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens abgewartet werden. Über den Fortgang wurde in der Öffentlichkeit bis dato nichts bekannt.

Chronologie

  • 30.10.2000: Die Gemeinde Altenkunstadt und die Stadt Burgkunstadt schließen sich zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren die Verbandssatzung des Zweckverbandes Abwasserwirtschaft Kunstadt mit Sitz in Altenkunstadt. Nach § 9 Abs. 2 der Satzung ist bis zum 31.12.2002 der Erste Bürgermeister der Gemeinde Altenkunstadt Verbandsvorsitzender. Danach wechselt der Verbandsvorsitz im zweijährigen Turnus zwischen dem Bürgermeister der Stadt Burgkunstadt und dem Bürgermeister der Gemeinde Altenkunstadt. Stellvertreter ist jeweils der Erste Bürgermeister, der nicht Verbandsvorsitzender ist. (Quelle: Amtsblatt des Landkreises Lichtenfels Nr. 9 vom 17.11.2000)
  • 17.11.2000: Die Verbandssatzung wird im Amtsblatt des Landkreises Lichtenfels bekannt gemacht (Quelle: Amtsblatt des Landkreises Lichtenfels Nr. 9 vom 17.11.2000)
  • 21.11.2000: Der Abwasserzweckverband stellt einen Antrag auf Gewährung von Zuwendungen für den 1. Bauabschnitt der Kläranlage Burgkunstadt (Quelle: Tatbestand des Urteils des VG Bayreuth vom 25.03.2010, Seite 3). Er gab dabei als zuwendungsfähige Kosten des Gesamtvorhabens neben den Kosten für die Kläranlage in Höhe von 11.109.000 DM (40.000 DM für die Jahre 1984 bis 1999 und 11.069.000 DM für die Jahre 2000 bis 2002) auch Kosten für „sonstige Abwasseranlagen“ in Höhe von 40.818.292,44 DM an (6.349.292,44 DM für die Jahre 1984 bis 1999 und 34.469.000 DM für die künftigen Jahre bis 2008). Insgesamt ging damit der Antrag von zuwendungsfähigen Kosten für das Gesamtvorhaben von 51.927.292,44 DM aus. (Quelle: Beschluss BayVGH, Absatz 4)
  • 04.12.2000: Das Wasserwirtschaftsamt erlässt einen Zuweisungsbescheid, der Zuweisungen in Höhe von 2.823.000 DM in Aussicht stellt. Unter Ziffer 7 des Zuwendungsbescheids heißt es: „Der Antragsteller steht für die Realisierung der Zukunftsinvestitionen ein, da an­dernfalls Auswirkungen auf die Förderhöhe dieses Bauabschnitts zu erwarten sind.“ (Quelle: Tatbestand des Urteils des VG Bayreuth vom 25.03.2010, Seite 3)
  • In der Folge kommt es laut Urteil des VG Bayreuth zu einer Reihe von Bescheiden über die Bewilligung von Fördergeldern. In sämtlichen Bewilligungsbescheiden wurde laut Urteilstatbestand Bezug genommen auf die im Zuwendungsescheid genannten Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen.
  • 20.12.2001: Der Zweckverband nimmt – rückwirkend - alle sonstigen Abwasseranlagen aus der Satzung wieder heraus und lässt nur die Kläranlage stehen.
  • 28.12.2001 Die Satzungsänderung wird im Amtsblatt des Landkreises Lichtenfels bekanntgemacht. (Quelle: Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Abwasserwirtschaft Kunstadt vom 20.12.2002; Amtsblatt des Landkreises Lichtenfels Nr.10 vom 28.12.2001)
  • 14.11.2005 Mit Schlussbescheid setzt das Wasserwirtschaftsamt die Zuwendungen an den Zweckverbandf auf 1.357.480,46 Euro fest. (Quelle: Beschluss BayVGH, Abs. 7)
  • 28.03.2007 Der letzte Bewilligungsbescheid ergeht. (Quelle: Beschluss BayVGH, Abs. 7)
  • 30.04.2007 Angestoßen durch ein Schreiben des staatlichen Rechnungsprüfungsamtes vom 30. April 2007 (A 5-4382-BA7) erlangt das Wasserwirtschaftsamt Kenntnis von der oben genannten Satzungsänderung des Zweckverbandes. (Quelle: Beschluss BayVGH, Abs. 8).
  • 29.04.2008: Das Wasserwirtschaftsamtes Kronach widerruft die Förderbescheide betreffend die Abwasseranlage und fordert den ausbezahlten Zuweisungsbetrag in Höhe von 1.357.480,45 € zurück. (Quelle: Tatbestand des Urteils des VG Bayreuth vom 25.03.2010, Seite 2)
  • 29.05.2008: Klage des Zweckverbandes mit dem Antrag, den Bescheid des Wasserwirtschaftsamtes vom 29.04.2008, Az. Z4/1.3-4446.2, aufzuheben.
  • 25.03.2010: Die Klage des Zweckverbandes wird vom VG Bayreuth abgewiesen.
  • Der Zweckverband beantragt gegen das Urteil des VG Bayreuth die Zulassung der Berufung zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof - Az. 4 ZB 10.1236.
  • 09.06.2011 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnt die Zulassung der Berufung ab: keine ernstliche an Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils
  • 24.06.2011 KUNSTADT.net veröffentlicht des Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Az. 4 ZB 10.1236
  • 30.06.2011 Bürgermeister Petterich äußert gegenüber dem Obermain-Tagblatt, der Kläranlagenprozess könne zum Wahlkampfthema werden.
  • Bürgermeister Vonbrunn äußert gegenüber dem Obermain-Tagblatt: "Zu klären sei auch noch, welche Verantwortung der Kommunale Prüfungsverband, der die Satzungsänderung begleitet habe, an diesen bedauerlichen Folgen trage."
  • Landtagsabgeordneter Christian Meißner äußert sich gegenüber dem Obermain-Tagblatt, er wolle sich um eine für die Kommunen verträgliche Lösung beim Umweltministerium bemühen
  • 08.07.2011 Dr. Ulrike Dinglreiter veröffentlicht im Obermain Tagblatt einen Leserbrief, in welchem Sie auf die Verantwortlichkeit der Bürgermeister hinweist
  • 09./10.07.2011 Bürgermeister Vonbrunn nimmt zu dem Leserbrief von Dr. Ulrike Dinglreiter Stellung und verweist auf die Verantwortung des Gemeinderats, dessen Beschlüsse die Bürgermeister nur vollziehen würden. Gleichzeitig fordert er eine Entschuldigung für den Leserbrief
  • 12.07.2011 Bürgermeister a.D. Eugen Braun weist im Obermain Tagblatt nochmals auf die "besondere Verantwortung" des Bürgermeisters Vonbrunn hin
  • 13.07.2011 Bürgermeister Vonbrunn nimmt zu dem Leserbrief von Bürgermeister a.D. Eugen Braun Stellung mit dem Argument, dieser hätte die Gemeindekasse leergeräumt
  • 15.07.2011 Dr. Ulrike Dinglreiter nimmt nochmals zur Verantwortung der Bürgermeister im Obermain Tagblatt Stellung
  • 20.07.2011 KUNSTADT.net beantragt beim Stadtrat Burgkunstadt Aufkläörung über die drohenden Rückforderungen aus den Prozessen vor dem VG Bayreuth - AZ B 2 K 08.511 bis B 2 K 08.517
  • 30.07.2011 Die SPD-Fraktion im Burgkunstadter Stadtrat beantragt die Herstellung der Öffentlichkeit bezüglich der Rückzahlung der Zuschüsse für die Kanalisation und der Kläranlage im Stadtrat
  • 02.08.2011 Die Anträge von KUNSTADT.net und SPD-Fraktion werden im Burgkunstadter Stadtrat behandelt. Der Stadtrat stimmt nicht über die Anträge ab.
  • 10.08.2011 Bürgermeister Petterich nimmt für die Stadt Burgkunstadt zu dem Antrag von KUNSTADT.net schriftlich Stellung.

Quelle: Kunstadt.net

Zusätzliche Informationen

  • Entwicklung der Wasser- und Kanalgebühren

Bku wasser 92 2010.jpg

Dokumentation

Konkreter Bezug zum Abwasserzweckverband

Sonstige Querverweise

  • Leitfaden zur Inspektion und Sanierung kommunaler Abwasserkanäle (Der "Leitfaden zur Inspektion und Sanierung kommunaler Abwasserkanäle" beschreibt in leicht verständlicher Form die Vorgehensweise bei der Kanalsanierung. Außerdem gibt er wertvolle Hinweise, wie die erforderlichen Maßnahmen erkannt und sinnvoll umgesetzt werden können. Er hilft der Kommune, das Motto "Vergraben aber nicht vergessen!"auf ihre Abwasserkanäle zu übertragen und diese funktionsfähig und dicht zu erhalten. Quelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt))
  • OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.01.2011 - 9 LA 130/10 (Ausgestaltung einer Regenwasserkanalisation im Blick auf Starkregen)
  • Queitsch, Haftungsprobleme in Verbindung mit extremen Niederschlagsereignissen