Haushaltswirtschaftliche Sperre
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Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren (KommHV-Kameralistik § 28).
Normen
- KommHV-Kameralistik § 28 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Publikationen
- Schmitz, Haushaltswirtschaftliche Sperre durch den Kämmerer in Nordrhein-Westfalen, der gemeindehaushalt 1978 S. 25 ff. mwN