Erbrecht
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"Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." (GG Art. 14 Abs. 1)
Funktionen des GG Art. 14
Institutsgarantie
Abwehrrecht
Schutzrecht
Normen
- GG Art. 14 Abs. 1
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 14.12.1994 - 1 BvR 720/90 = BVerfGE 91, 346 - Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs an einen Miterben unter Abfindung der übrigen Miterben nach dem Ertragswert des Betriebs