Erbrecht
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"Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." (GG Art. 14 Abs. 1)
Funktionen des GG Art. 14
Institutsgarantie
Abwehrrecht
Schutzrecht
Normen
- GG Art. 14 Abs. 1