Abwasserbeseitigung
pecunia non olet. (Geld stinkt nicht)
Die Abwasserbeseitigung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, dort zu den Pflichtaufgaben.
Definition
Abwasser ist nach WHG § 54 Abs. 1
1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Grundsätze
Abwasser ist nach WHG § 55 Abs. 1 Satz 1 so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
Statistik
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