Recht auf freie Mandatsausübung

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Zum Recht auf freie Mandatsausübung gehört die Befugnis, grundsätzlich zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung zu betreiben und als Mittler zwischen Gemeinderat und Gemeindebürgern aufzutreten<ref>vgl. auch Art. 30 Abs. 1 Satz 1 GO</ref><ref>Michael Pahlke, Die Verschwiegenheitspflicht der Gemeinderatsmitglieder im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit, BayVBl. 2015, 289</ref>

Normen

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>