Bedarfsplanung (Kinderbetreuung)
"Die Belegung der bestehenden Kindertageseinrichtungen vor Ort gibt ein Abbild der lokalen Bedürfnisse. Belegte Plätze können grundsätzlich gleichgesetzt werden mit den Bedürfnissen der Eltern. Sind Plätze frei, ist davon auszugehen, dass das Bedürfnis nach dieser Angebotsform der Zahl der belegten Plätze entspricht. Wichtig hierbei ist allerdings, dass man beim Bedarf auch die von den Kindern einer Gemeinde auswärts belegten Plätze hinzuzählt."<ref>Quelle: Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung Seite 4</ref>
Planungsprozess
"Die Bedarfsplanung besteht aus vier Schritten"<ref>Quelle: Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung Seite 2</ref>:
1. die Bestandsfeststellung: Welche Plätze sind in der Gemeinde gelegen?<ref>Quelle: Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung Seite 2</ref>
2. die Bedürfniserhebung: Was wünschen die Eltern von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinde?<ref>Quelle: Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung Seite 2</ref>
3. die Bedarfsfeststellung: Welche Plätze braucht man, um den Bedürfnissen der Eltern und ihrer Kinder gerecht zu werden?<ref>Quelle: Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung Seite 2</ref>
4. die Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit konkreter Plätze: Wenn man Bestand und Bedarf vergleicht: Welche vorhandenen Plätze sind bedarfsnotwendig, welche fehlen?<ref>Quelle: Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung Seite 2</ref>
Stadt Burgkunstadt
Die Bedarfsermittlung für die Stadt Burgkunstadt richtet sich als nach folgender Formel:
Angemeldete Kinder in den Kindertageseinrichtungen in Burgkunstadt
- Kinder die nicht aus Burgkunstadt stammen
+ Kinder die aus Burgkunstadt stammen und auswärts untergebracht sind
= Bedarf
Beispiel
"Gemeinde G hat einen Kindergarten, in dem 35 Plätze von Kindern aus der eigenen Gemeinde und 5 Plätze von Kindern anderer Gemeinden belegt sind. 10 Plätze sind frei. Zudem gehen 8 Kinder aus G in Kindergärten anderer Gemeinden. Hier sind die Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder von G nach Kindergartenplätzen mit 43 Plätzen zu bewerten (35 + 8)."<ref>Quelle: Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung Seite 4</ref>
Wartelisten
"Bestehen Wartelisten, sind die dort nachgefragten Plätze grundsätzlich zu den Bedürfnissen nach einer bestimmten Platzart hinzuzuzählen."<ref>Quelle: Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung Seite 4</ref>
Beispiel<ref>Quelle: Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung Seite 4</ref>: "Wenn eine existierende Krippe auf ihrer Warteliste 27 Kinder hat, ist dies ein Anhaltspunkt dafür, dass noch ein Bedürfnis nach weiteren 27 Plätzen für Kinder unter drei Jahren besteht. Zudem kann man die Zahl der Kinder zusammenfassen, für die eine Tagespflegeperson gesucht wurde, vom Jugendamt aber keine vermittelt werden konnte."<ref>Quelle: Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung Seite 4</ref>
Elternbefragungen
"Nur mit Elternbefragungen lassen sich die Bedürfnisse der Familien unmittelbar feststellen. In der Elternbefragung sind insbesondere auch die Bedürfnisse in Bezug auf die Länge der Betreuungszeit, die Trägerschaft oder die pädagogische Ausrichtung zu ermitteln."<ref>Quelle: Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung Seite 5</ref> Diese sollten alle drei Jahre anonymisiert durchgeführt werden.<ref>Siehe Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung Seite 5</ref>
Zentrale Kindergartenanmeldung
"Um falsche Planungsergebnisse durch Doppelanmeldungen auszuschließen, wird eine zentrale Kindergartenanmeldung empfohlen."<ref>Quelle: Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung Seite 4</ref>
Kommunale Zusammenarbeit
Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen nach BayKiBiG Art. 5 Abs. 2 die betreffenden Gemeinden diese Aufgabe im Weg kommunaler Zusammenarbeit erfüllen.
Normen
Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz -
- SGB VIII § 4 Abs.2 Subsidiaritätsgrundsatz: "Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen."
Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG
- BayKiBiG Art. 4 Abs. 3 Subsidiaritätsgrundsatz: "Soweit Kindertageseinrichtungen in gleichermaßen geeigneter Weise wie von einem kommunalen Träger auch von freigemeinnützigen Trägern betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen."
- BayKiBiG Art. 5
- BayKiBiG Art. 7 Örtliche Bedarfsplanung
- BayKiBiG Art. 8 Abs. 2
Publikationen
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references />