Bedarfsplanung (Kinderbetreuung)

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"Die Belegung der bestehenden Kindertageseinrichtungen vor Ort gibt ein Abbild der lokalen Bedürfnisse. Belegte Plätze können grundsätzlich gleichgesetzt werden mit den Bedürfnissen der Eltern. Sind Plätze frei, ist davon auszugehen, dass das Bedürfnis nach dieser Angebotsform der Zahl der belegten Plätze entspricht. Wichtig hierbei ist allerdings, dass man beim Bedarf auch die von den Kindern einer Gemeinde auswärts belegten Plätze hinzuzählt."<ref>Quelle: Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung Seite 4</ref>

Stadt Burgkunstadt

Die Bedarfsermittlung für die Stadt Burgkunstadt richtet sich als nach folgender Formel:

Bedarf = (angemeldete Kinder in den Kindertageseinrichtungen in Burgkunstadt) - (minus) (Kinder die nicht aus Bku stammen) + (plus) (Kinder die aus Bku stammen und außwärts untergebracht sind)

Beispiel

"Gemeinde G hat einen Kindergarten, in dem 35 Plätze von Kindern aus der eigenen Gemeinde und 5 Plätze von Kindern anderer Gemeinden belegt sind. 10 Plätze sind frei. Zudem gehen 8 Kinder aus G in Kindergärten anderer Gemeinden. Hier sind die Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder von G nach Kindergartenplätzen mit 43 Plätzen zu bewerten (35 + 8)."<ref>Quelle: Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung Seite 4</ref>

Kommunale Zusammenarbeit

Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen nach BayKiBiG Art. 5 Abs. 2 die betreffenden Gemeinden diese Aufgabe im Weg kommunaler Zusammenarbeit erfüllen.

Normen

Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz -

  • SGB VIII § 4 Abs.2 Subsidiaritätsgrundsatz: "Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen."

Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG

  • BayKiBiG Art. 4 Abs. 3 Subsidiaritätsgrundsatz: "Soweit Kindertageseinrichtungen in gleichermaßen geeigneter Weise wie von einem kommunalen Träger auch von freigemeinnützigen Trägern betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen."
  • BayKiBiG Art. 5
  • BayKiBiG Art. 7 Örtliche Bedarfsplanung
  • BayKiBiG Art. 8 Abs. 2

Publikationen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />