Inländische juristische Person (Art. 19 Abs. 3 GG)

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"1. Nach ihrer Geschichte und ihrem heutigen Inhalt sind die Grundrechte in erster Linie individuelle Rechte, Menschen- und Bürgerrechte, die den Schutz konkreter, besonders gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben<ref>BVerfGE 50, 290 [337]; vgl. auch BVerfGE 61, 82 [100]</ref>. Demgemäß dienen sie vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt; darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen<ref>vgl. BVerfGE 15, 256 [262]; 21, 362 [369]; 59, 231 [255]; 61, 82 [100 f.]; 65, 1 [43]</ref>. Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt<ref>BVerfGE 21, 362 [369]; 61, 82 [101]</ref>.

Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei juristischen Personen des Privatrechts vielfach erfüllt<ref>vgl. BVerfGE 39, 302 [312]</ref>. Bei ihnen kann daher grundsätzlich von einer möglichen Grundrechtsfähigkeit ausgegangen und sodann im Einzelfall geprüft werden, ob das mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte einzelne Grundrecht seinem Wesen nach auf den jeweiligen Beschwerdeführer anwendbar ist<ref>vgl. BVerfGE 21, 362 [368 f.]</ref>. Demgegenüber sind die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht anwendbar. Jedenfalls gilt dies, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen<ref>BVerfGE 21, 362 [369 ff.]; 45, 63 [78]; 61, 82 [101]</ref>. Denn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch juristische Personen des öffentlichen Rechts vollzieht sich in aller Regel nicht in Wahrnehmung unabgeleiteter, ursprünglicher Freiheiten, sondern aufgrund von Kompetenzen, die vom positiven Recht zugeordnet und inhaltlich bemessen und begrenzt sind. Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt<ref>BVerfGE 21, 362 [370 f.]; 61, 82 [101]</ref>. Für den Rechtsschutz im Streitfall bestehen besondere Verfahren. Dagegen kann die Verfassungsbeschwerde als der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat nicht dazu benutzt werden, die Zuständigkeitsordnung im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander zu schützen oder für die Einhaltung der gesetzmäßigen Formen bei einer Änderung zu sorgen<ref>BVerfGE 21, 362 [370 f.]</ref>.

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht für solche juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ihre Teilgliederungen anerkannt, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind<ref>BVerfGE 15, 256 [262] - Universitäten und Fakultäten: Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; BVerfGE 31, 314 [322]; 59, 231 [254] - Rundfunkanstalten: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG</ref> oder kraft ihrer Eigenart ihm von vornherein zugehören<ref>vgl. BVerfGE 18, 385 [386 f.] - Kirchen</ref>. Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen des öffentlichen Rechts, die (im Umfang der dargelegten Zuordnung) Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen, und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen<ref>BVerfGE 45, 63 [79]; 61 82 [103]</ref>. Ihre Tätigkeit betrifft insoweit nicht den Vollzug gesetzlich zugewiesener hoheitlicher Aufgaben, sondern die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten. In den grundrechtsgeschützten Lebensbereich gehört indessen das Wirken juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht allein deshalb, weil ihnen Selbstverwaltungsrechte zustehen<ref>BVerfGE 21, 362 [370]; 39, 302 [314]; 61, 82 [103]</ref>. Auch der Umstand, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben, also Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit, wahrnimmt, macht sie nicht zum grundrechtsgeschützten "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Bürger selbst seine Grundrechte wahrnimmt und etwaige Verletzungen geltend macht<ref>vgl. BVerfGE 61, 82 [103 f.]</ref>.

Die vorstehenden Darlegungen zeigen: Grund der Nicht-Anwendbarkeit der Grundrechte auf juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nicht die Rechtsform als solche. Maßgebend ist vielmehr, ob und inwieweit in der Rechtsstellung als juristische Person des öffentlichen Rechts eine Sach- und Rechtslage Ausdruck findet, welche nach dem "Wesen" der Grundrechte deren Anwendung auf juristische Personen entgegensteht. Diese Frage wird sich nicht in einer generellen Formel beantworten lassen. Es kommt namentlich auf die Funktion an, in der eine juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird. Besteht diese Funktion in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben, so ist die juristische Person zumindest insoweit nicht grundrechtsfähig.

2. Die beschwerdeführenden Zahntechnikerinnungen können sich hiernach gegenüber den von ihnen angegriffenen Vorschriften des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes nicht auf die als verletzt gerügten Grundrechte berufen.

a) Handwerksinnungen sind freiwillige Zusammenschlüsse der selbständigen Handwerker des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke innerhalb eines bestimmten Bezirks (§ 52 Abs. 1 HwO) zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder (§ 54 Abs. 1 HwO). Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung (§ 53 HwO) und unterliegen der Rechtsaufsicht der Handwerkskammer (§ 75 HwO). Ihnen sind eine Reihe von (Pflicht-)Aufgaben - vorwiegend im Bereich des handwerklichen Berufsausbildungs- und Prüfungswesens - zur Erfüllung mit hoheitlichen Mitteln übertragen. Der in § 54 Abs. 1 HwO enthaltene Aufgabenkatalog ist nicht abschließend; es ist dem Staat unbenommen, weitere, ihm obliegende Aufgaben zu delegieren<ref>vgl. BVerfGE 15, 235 [240, 242]</ref>. Insoweit nehmen die Innungen öffentliche Aufgaben in hoheitlicher Form wahr (vgl. BVerfGE 20, 312 [321]). Daneben sind in § 54 Abs. 2 und 3 HwO freiwillige Aufgaben aufgeführt, einschließlich des Rechts, Tarifverträge abzuschließen<ref>vgl. hierzu BVerfGE, a.a.O. [317 ff.]</ref>.

b) Handwerksinnungen sind damit, auch ohne Zwangsmitgliedschaft, einerseits Teil der (im weiteren Sinne) staatlichen Verwaltung; andererseits nehmen sie die gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der in ihnen zusamBVerfGE 68, 193 (208)BVerfGE 68, 193 (209)mengeschlossenen Handwerker wahrr<ref>vgl. zu dieser "Doppelnatur" Fröhler/Oberndorfer, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Interessenvertretung, 1974; Bieback, Die öffentliche Körperschaft, 1976, S. 315 ff.; Schuppert, Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch verselbständigte Verwaltungseinheiten, 1981, S. 106, 163 mit Anm. 380</ref>. Inwieweit sie bei der Wahrnehmung der letztgenannten Aufgaben partiell Träger bestimmter Grundrechte sein können, ist hier nicht zu entscheiden. Denn die angegriffenen gesetzlichen Regelungen gehören in denjenigen Funktionsbereich, in dem die Innungen Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen; sie werden insoweit als Träger öffentlicher, vom Staat durch Gesetz übertragener und geregelter Aufgaben und Befugnisse betroffen."<ref>BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82; 1 BvR 356/82; 1 BvR 794/82</ref>

Rechtsprechung

Fußnoten

<references />