Deutscher
Version vom 31. Januar 2015, 23:53 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist nach {{GG 116}} Abs. 1 vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit be…“)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist nach GG Art. 116 Abs. 1 vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Normen
- GG Art. 116 Abs. 1