Investitionsförderungsmaßnahme
Investitionsförderungsmaßnahmen sind Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen von Sondervermögen mit Sonderrechnung (KommHV-Kameralistik § 87 Ziffer 21).
In das dem Finanzplan zugrundezulegende Investitionsprogramm sind nach KommHV-Kameralistik § 24 Abs. 2 die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können nach Abschnitten zusammengefaßt werden. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist das Programm entsprechend fortzuschreiben.
Normen
- GO Art. 70
- KommHV-Kameralistik § 24 Finanzplanung und Investitionsprogramm
- KommHV-Kameralistik § 87 Ziffer 21
Publikationen
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 7. Teil. Die Finanzplanung, Ziffer 2.4.2.