Austritt aus dem Verein

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Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 126 BGB zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform.

Normen

Rechtsprechung

Fußnoten

<references />