Abgabenerlass
Ein ohne Rechtsgrundlage erfolgter Beitragserlass verstößt gegen die in GO Art. 62 niedergelegten Grundsätze der Einnahmebeschaffung, gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit sowie gegen das aus GG Art. 20 Abs. 3 fließende Gebot, Abgaben nur nach Maßgabe der Gesetze zu erheben; diese Beitragserhebungspflicht schließt es aus, Abgabenbefreiungen über den Rahmen der Gesetze hinaus durch Verwaltungsmaßnahmen zu gewähren. Nach dem über KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b NKAG anwendbaren AO § 125 Abs. 1 hätten diese Verstöße die Nichtigkeit des Ratsbeschlusses zur Folge, wenn bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig wäre, dass der Ratsbeschluss an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Hiervon kann dann nicht ausgegangen werden, wenn aus den bei der Prüfung des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Gründen nicht ohne weiteres erkennbar war, dass der Ratsbeschluss nicht durch die geltende Rechtslage gedeckt war<ref>vgl. {{OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.11.2000 - 9 L 2432/99</ref>.
Normen
- AO § 227
- KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a
- BauGB § 135 Abs. 5
Rechtsprechung
- OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.12.2006 - 9 LA 32/05
- VGH Hessen, Urteil vom 05.12.2007 - 5 UE 1371/07
- OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.11.2000 - 9 L 2432/99
Fußnoten
<references />