Vermögensbetreuungspflicht
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Die Vermögernsbetreuungspflicht ist eine Tatbestandsvoraussetzung der Untreue (StGB § 266). Für den Bürgermeister ergibt sich eine Vermögensbetreuungspflicht aus GO Art. 38 Abs. 1<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 15</ref>, für die übrigen Gemeinderatsmitglieder kommt nur eine Haftung im Rahmen des Untreuetatbestandes (StGB § 266) nach Var. 2 (Treubruchtatbestand) in Betracht<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 16</ref>.
Publikationen
- gegen Vermögensbetreuungpflicht der Gemeinderäte: Nettesheim, Können sich Gemeinderäte der "Untreue" schuldig machen?, BayVBl 1989, 161-165
Siehe auch
Fußnoten
<references />