Untreue

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Nach StGB § 266 Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm

  • durch Gesetz,
  • behördlichen Auftrag oder
  • Rechtsgeschäft
  • eingeräumte Befugnis,
    • über fremdes Vermögen zu verfügen oder
    • einen anderen zu verpflichten,
  • mißbraucht

oder

  • die ihm kraft
    • Gesetzes,
    • behördlichen Auftrags,
    • Rechtsgeschäfts oder eines
    • Treueverhältnisses
  • obliegende Pflicht,
  • fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,
  • verletzt

und

  • dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.

Prüfungsschema<ref>Quelle: http://juraschema.de/index.php?thema=stgb266 - abgerufen am 04.08.2014 um 16:11 Uhr</ref>

Tatbestand StGB § 266

Objektiver Tatbestand

Missbrauchstatbestand, StGB § 266 I Var. 1
  • Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
  • Missbrauch der eingeräumten Befugnis
    • Rechtliches Dürfen
    • Rechtliches Können
  • Vermögensbetreuungspflicht

Für den Bürgermeister ergibt sich eine Vermögensbetreuungspflicht aus GO Art. 38 Abs. 1<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 15</ref>, für die übrigen Gemeinderatsmitglieder kommt nur eine Haftung nach Var. 2 (Treubruchtatbestand) in Betracht<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 16</ref>.

Treubruchstatbestand, StGB § 266 I Var. 2
  • Vermögensbetreuungspflicht
  • Verletzung einer spezifischen Betreuungspflicht
Nachteilszufügung

Subjektiver Tatbestand

  • Vorsatz -> objektiver Tatbestand

Rechtswidrigkeit

Schuld

Strafantrag, StGB § 266 II, StGB § 247, StGB § 248 a

Normen

Publikationen

Fachbücher

Online-Publikationen

Beiträge in Fachzeitschriften

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Einzelfälle

Siehe auch

Fußnoten

<references />