Prüfung der IT-Programme und -ausstattung

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Sind Bereiche des Finanzwesens und Aufgabenbereiche, die mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sind, ganz oder zum Teil automatisiert oder zur Automatisierung vorgesehen, so ist nach KommPrV § 6 den für die Rechnungsprüfung zuständigen Stellen rechtzeitig Gelegenheit zu geben, die Verfahren vor ihrer Anwendung zu prüfen.

Publikationen

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references />