Glatteis

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Die Kommune muss für den seltenen Fall einer außergewöhnlichen Glättebildung - wie z.B. bei Eisregen - kein zusätzliches Personal vorhalten <ref>vgl. OLG München, Urteil vom 06.10.1998, Az. 5 U 3241/98</ref>. Sie muss lediglich die vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und planvoll einsetzen, um der Glättebildung, so gut wie möglich, entgegen zu wirken<ref>OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09</ref>.

Wesentlich dürfte es sein<ref> vgl. auch OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09</ref>, dass

  • ein ausgearbeiteter, detaillierter Räum- und Streuplan für das Stadtgebiet vorliegt, nach dem das Abstreuen organisiert ist.
  • Ferner müssen die zumutbaren Streumaßnahmen auch durchgeführt worden sein
  • Die Streufrequenz rrichtet sich u.a. nach der Verkehrsbedeutung der Straße

Bei besonders ungünstigen winterlichen Witterungsverhältnissen, die den Dauereinsatz des städtischen Streudienstes erfordern, sind gegebenenfalls Prioritäten zu setzen sind und Nebenstraßen nur in größeren Zeitabständen winterdienstlich zu bestreuen<ref>BGH, Urteil vom 01.07.1993, Az. III ZR 88/92 Rn. 27</ref>. In einem Notfallplan ist die Streufrequenz nach Prioritäten festzulegen.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlabdesgerichte (OLG)

Landgerichte (LG)

  • LG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2001 - 15 O 355/01

Siehe auch

Fußnoten

<references />