Haftung des Stadtrats gegenüber der Gemeinde
Version vom 24. April 2022, 14:34 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Nach GO Art. 20 Abs. 4 Satz 2 richtet sich die Haftung des Stadtrats gegenüber der Gemeinde nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. In diesem Fall kommt als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage BGB § 823 Abs. 2 in Betracht<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 424</ref>.
Normen
Publikationen
Fußnoten
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