Vielzahl von Verträgen

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"Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.". (BGH, Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 388/00, Amtlicher Leitsatz 1); § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2)

Normen

Fußnoten

<references/>