Glatteis
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Die Kommune muss für den seltenen Fall einer außergewöhnlichen Glättebildung - wie z.B. bei Eisregen - kein zusätzliches Personal vorhalten <ref>vgl. OLG München, Urteil vom 06.10.1998, Az. 5 U 3241/98</ref>. Sie muss lediglich die vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und planvoll einsetzen, um der Glättebildung, so gut wie möglich, entgegen zu wirken.
Rechtsprechung
- OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09
- LG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2001 - 15 O 355/01
Siehe auch
Fußnoten
<references />