Dienstleistungskonzession
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Dienstleistungskonzessionen sind nach GWB § 105 Abs. 1 Nr. 2 entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Nummer 1 bestehen; dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.
Normen
EU
Außer Kraft
- Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Vergabekoordinierungsrichtlinie) (außer Kraft)
- Art. 1 Abs. 4 (31.03.2004): „Dienstleistungskonzessionen sind Verträge, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.“
- Artikel 17: Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 gilt diese Richtlinie nicht für Dienstleistungskonzessionen gemäß Artikel 1 Absatz 4.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 105 Abs. 1 Nr. 2
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Oberlandesgerichte
- OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2016 - 7 Verg 2/16: "Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Dienstleistungskonzession - im Unterschied zu einem Dienstleistungsauftrag im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG bzw. der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge<ref>Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Vergabekoordinierungsrichtlinie) (außer Kraft)</ref> - durch ein Dreiecksverhältnis zwischen Auftraggeber, Leistungserbringer/Konzessionär und Nutzer gekennzeichnet wird<ref>(vgl. VK Nordbayern, Beschluss vom 02. August 2006, 21 VK-3194-22/06 zitiert nach juris; Zeiss in Heiermann/Zeiss/jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl., 2013, Rdn. 246 zu § 99 GWB)</ref>. Der Unternehmer trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Leistung und erhält seine Vergütung in erster Linie durch eine Zahlung vom Nutzer der Dienstleistungen. Im Falle eines vergaberechtlich relevanten Dienstleistungsauftrages liegt hingegen in der Regel nur eine bilaterale Beziehung zwischen Auftraggeber und Unternehmer vor<ref>(vgl. VK Nordbayern, Beschluss vom 02. August 2006, 21 VK-3194-22/06 zitiert nach juris; Zeiss in Heiermann/Zeiss/jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl., 2013, Rdn. 246 zu § 99 GWB)</ref>."<ref>Abs. 82</ref>
Publikationen
Siehe auch
- Öffentlicher Auftrag
- Konzession
- Baukonzession: Baukonzessionen sind nach GWB § 105 Abs. 1 Nr. 1 entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen; dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.
- Stromnetzkonzession
Fußnoten
<references/>