Barrierefreiheit
Nach BayBGG Art. 4 sind barrierefrei
- bauliche und sonstige Anlagen,
- Verkehrsmittel,
- technische Gebrauchsgegenstände,
- Systeme der Informationsverarbeitung,
- akustische und visuelle Informationsquellen und
- Kommunikationseinrichtungen sowie
- andere gestaltete Lebensbereiche,
wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Normen
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) vom 9. Juli 2003
- BayBGG Art. 4 Barrierefreiheit
- BayBGG Art. 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Links
- http://www.barrierefreiheit.de/
- http://nullbarriere.de/bodenbelag.htm
- http://www.freiraeume-magazin.de/news/newsdetails/artikel/nur-niveaugleiche-und-tatsaechlich-schwellenlose-uebergaenge-an-tueren-sind-barrierefrei/