Wahlen im Gemeinderat

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Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit nach GO Art. 35 Abs. 1 Satz 1 einen oder zwei weitere Bürgermeister.

Wahlen im Gemeinderat werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. (GO Art. 51 Abs. 3 Satz 1)

Normen

Publikationen

  • Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 60