Referenz
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Die Präsentation von Referenzprojekten ist nach VgV § 75 Abs. 5 Satz 1 zugelassen. Verlangt der öffentliche Auftraggeber geeignete Referenzen im Sinne von VgV § 46 Absatz 3 Nummer 1, so lässt er hierfür Referenzobjekte zu, deren Planungs- oder Beratungsanforderungen mit denen der zu vergebenden Planungs- oder Beratungsleistung vergleichbar sind (VgV § 75 Abs. 5 Satz 2). Für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte ist es in der Regel unerheblich, ob der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat (VgV § 75 Abs. 5 Satz 3).
Normen
- VgV § 75 Abs. 5
Fußnoten
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