Überwachung (Düngerecht)
Version vom 28. April 2021, 11:03 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen der DüngG § 12 Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort
- Besichtigungen vornehmen,
- Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,
- geschäftliche Unterlagen einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen bei diesen Maßnahmen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>