Abruf der Vergabeunterlagen (VOB/A)

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Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VOB/A § 11 EU Abs. 3 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

Normen

Fußnoten

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