Gegenstand und Anwendungsbereich der Vergabeverordnung
Version vom 8. Januar 2021, 10:28 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die Vergabeverordnung (VgV) trifft nach VgV § 1 Abs. 1 nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
Die Vergabeverordnung (VgV) ist nach VgV § 1 Abs. 2 nicht anzuwenden auf
- die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
- die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
- die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.