Ex-post-Veröffentlichung
Bei kommunalen Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) nach Ziffer 1.4.1:
Unabhängig von der Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelungen ist bei folgenden Vergabeverfahren eine ex-post-Veröffentlichung erforderlich:
- bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer);
1.4.2 Dabei sind nach der Zuschlagserteilung folgende Daten zu veröffentlichen:
- Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
- gewähltes Vergabeverfahren,
- Auftragsgegenstand, Art und Umfang der Leistung,
- Ort der Ausführung,
- Zeitraum der Leistungserbringung,
- Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren,
- Auftragswert.
1.4.3 Die Informationen müssen auf der zentralen Bekanntmachungsplattform nach Nr. 1.3 Satz 4 für die Dauer von sechs Monaten bei Bauaufträgen und für die Dauer von drei Monaten bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen abrufbar sein.
1.4.4 Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Daten zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung
- den Gesetzesvollzug behindern,
- dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
- den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder
- den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen würde.
Normen
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
- UVgO § 30 Abs. 1
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 20 Abs. 3 Nr. 1
Fußnoten
<references/>