Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen
Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind (energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen), sind nach VgV § 67 Abs. 1 die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 VgV § 67 zu beachten. In der Leistungsbeschreibung sollen nach VgV § 67 Abs. 2 im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:
- das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz<ref>s.a. Lebenszykluskosten</ref> und,
- soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.
In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind nach VgV § 67 Abs. 3 von den Bietern folgende Informationen zu fordern:
- konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und
- in geeigneten Fällen
- a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
- b) die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
Der öffentliche Auftraggeber darf nach Absatz 3 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern (VgV § 67 Abs.4).
Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist die anhand der Informationen nach Absatz 3 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 4 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen (VgV § 67 Abs.5).
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 97 Abs. 3: "Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt."
Vergabeverordnung (VgV)
Rechtsprechung
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>