Abschluss von Verträgen
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Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren<ref>BHO § 55 Abs. 2</ref>.
Normen
- BHO § 55 Abs. 2: Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
Fußnoten
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