Sicherung stetiger Aufgabenerfüllung
Version vom 18. Dezember 2020, 11:18 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben…“)
Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1).
Normen
- GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1
Fußnoten
<references/>