Direktvergabe
Version vom 14. Dezember 2020, 14:06 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn nach {{VgV 14}} Abs. 4 Nr. 2 zum Zeitpunkt de…“)
Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn nach VgV § 14 Abs. 4 Nr. 2 zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
- a) weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll,
- b) weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
- c) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten,
Normen
- VgV § 14 Abs. 4 Nr. 2
Fußnoten
<references/>