Gewässerschutzbeauftragter
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Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben nach WHG § 64 Abs. 1 unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 64 Abs. 1
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 38: Gewässerschutzbeauftragte für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden sind die für die Abwasseranlagen zuständigen Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.