Benutzung zu Zwecken der Fischerei
Version vom 4. September 2020, 17:21 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf nach BayWG Art. 19 keiner Erlaubnis, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.