Aktenklarheit
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Rechtsprechung
Vergabekammern
- VK Saarland, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 VK 01/2019: "Die Abwicklung eines Vergabeverfahrens über entsprechende elektronische Plattformen entbindet den Auftraggeber nicht von einer Aktenführung, sei es elektronisch oder in Papierform, die den allgemeinen Anforderungen an Aktenklarheit und Aktenwahrheit genügen muss. Die Grundsätze der Richtigkeit und Vollständigkeit der Akten sind zu beachten."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>