Beschlussfähigkeit des Gemeinderats
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Der Stadtrat ist nach Art. 47 Abs. 2 GO beschlussfähig, wenn
- sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und
- die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
Siehe auch
Normen
- Art. 47 Abs. 2 GO Beschlussfähigkeit