Integration im Bundesgebiet und im europäischen Raum

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt im Bundesgebiet und im europäischen Raum sollen nach {BayLplG 6}} Abs. 2 Nr. 9 gewährleistet werden. Die Zusammenarbeit im europäischen Raum, mit dem Bund und den Ländern sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Teilräume und Regionen sollen unterstützt werden.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>