Integration im Bundesgebiet und im europäischen Raum
Version vom 1. Juni 2020, 12:21 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt im Bundesgebiet und im europäischen Raum sollen nach {BayLplG 6}} Abs. 2 Nr. 9 gewährleistet werden. Die Zusammenarbeit im europäischen Raum, mit dem Bund und den Ländern sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Teilräume und Regionen sollen unterstützt werden.
Normen
- BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 9
Siehe auch
Fußnoten
<references/>